Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 1020/02 B |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Enthalten einer rechtsverbindlichen Feststellung von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für die Jahre 1990 bis 1992
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage bewirkte Klageänderung; Nichtigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage bewirkte Klageänderung - Nichtigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2009, 587
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.05.2004 - III R 18/02
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 1020/02
Darüber hinaus müssen bei fristgebundenen verwaltungsaktbezogenen Klagen für jeden Klageantrag die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sowohl für das ursprüngliche als auch für das geänderte Klagebegehren vorliegen (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BStBl II 2004, 980 m.w.N.).Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn während der Rechtshängigkeit das Klagebegehren geändert, d.h. anstelle des ursprünglichen Begehrens oder auch neben ihm ein weiterer Klageantrag gestellt wird (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 980, m.w.N.).
- BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98
Nichtigkeit eines VA
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 1020/02
Diese Voraussetzungen sind nach der BFH-Rechtsprechung erfüllt, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH in BStBl II 2007, 687, und BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 409).